Von mir ebenfalls liebe Urlaubsgrüße aus Kroatien!
Dem folgenden Text haben sich Renate Koller und Christian Rell
ebenfalls angeschlossen,
bzw. In Diskussion dazu beigetragen.
Grundsätzlich ist festzustellen, daß Ihr kein eigenständiges
Einfamilienhaus gekauft habt, sondern euch nur
in eine Miteigentümergemeinschaft einer Liegenschaft als
Miteigentümer eingekauft habt (mit 2 Wohnungen und 1 Garage).
In so einer WEG gibt es, anders als in einem Einfamilienhaus,
gewisse Regeln zu befolgen:
1) Es gibt gewisse informelle Regeln, die auf dem gut
miteinander auskommen,
der gegenseitigen Achtung und Toleranz beruhen. Das sind
gewisse Vorgangsweisen, die in der Vergangenheit
ein konfliktfreies Miteinander ermöglicht haben.
2) Im Hintergrund gelten natürlich auch die Bestimmungen des
WEG. Ein Link auf die aktuelle Fassung
findet sich auch auf unserer WEG-Site.
Eine dieser (in Punkt 1 und 2 wiederzufindenden) Regeln ist:
Bei Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, zu dem eben auch
die Fassade zählt**, ist die Zustimmung
aller Miteigentümer zu erlangen, bevor die Veränderung
durchgeführt wird.
Auf Eure seinerzeitige Anfrage betreffend der Fensterteilung
an der Gallitzinstraßenseite, habt Ihr von
einigen Miteigentümern spontan ein OK bekommen. Damit wollte
man Euch vermutlich willkommen
heissen, bzw. Good-Will zeigen.
Die Strategie, zwei Dinge in ein Mail zu verpacken, wo dann
die Meisten nur eine geänderte Fensterteilung auf der
Straßenseite sehen und die Treppe (und der Balkon) quasi als
U-Boot mitschwimmt,
hat sicherlich nicht nur mir nicht gefallen. Klare
Kommunikation geht anders. So ist hinter der im Plan
opak gezeichneten Balkonbrüstung auch die geänderte
Fensterteilung auf dieser Seite quasi
versteckt worden. Von der Begründung für die Zweiflügelige
Ausführung der Fenster möchte ich
jetzt mal absehen (Siehe maximale Fenstergröße laut Internorm
Website, ist zumindest ein Grenzfall).
Gibt es dafür eigentlich (wenigstens im Nachhinein) die
Zustimmung aller?
Daß man zuerst die Zustimmung einholen muss und erst dann die
Veränderung durchführen darf,
sollte Euch spätestend seit der letzte HV klar gewesen sein,
als Christian Rell Euch darauf extra hingewiesen
hat.
Mit diesem Verhalten werdet Ihr Euch sicherlich nicht das
Wohlwollen der Hausgemeinschaft verdienen,
was sich auch negativ auf zukünftige Dinge auswirken kann.
Ich finde es traurig, daß das langjährige friedliche
Zusammenleben durch Euer Verhalten gestört ist
und derzeit einige Gräben aufbrechen.
Wie ein Änderungswunsch am Gemeinsamen Eigentum geht, kann man
gut an einem seinerzeitigen
Umlauf von Dr. Wasilewski ersehen (hat den noch jemand?).
Dieser Umlauf geht hundert Prozent auf
die Vorgaben des WEG ein (Siehe ebendort, bzw. falls Euch das
zu umständlich ist, unter dem folgenden Link) https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/Wohnen_im_Eigentum/Aenderungen_an_und_in_der_Eigentumswohnung.html
Hier die beiden wichtigsten Punkte für Änderungen
Die Änderung muss der Übung des Verkehrs entsprechen,
sowie
Einem wichtigen Interesse des/der Wohnungseigentümer:in
dienen
Im Streitfall kann die Gemeinschaft oder auch nur ein
Miteigentümer die Wiederherstellung des alten
Zustands verlangen!
Die kurze Antwort auf Eure Frage: Nein, mir gefällt weder die
Vorgehensweise noch das Resultat.
Ich bin sicher, daß ich mit dieser Ansicht nicht alleine bin.
Ich hoffe daß wir trotz der heftigen Kritik Freunde bleiben
können.
(Lieber Kritik von einem Freund als von einem Feind..... sagte
mal jemand)
Liebe Grüße,
Christian
Anhang 1: Keller
Man wird sich im Parifizierungspapier ansehen müssen, ob das
wirklich (jetzt) die ganze Garage betrifft
oder nur den vorderen Teil (Ursprünglich war ja im hinteren Teil,
hinter einer Wand, die nicht errrichtet
wurde, ein allgemeiner Abstellraum für Fahrräder und Motorräder
geplant.
Zweifelsfrei ist es jedoch, daß Stiegenhaus und Gänge im Keller
Gemeinsames Eigentum sind,
ebenso wie einer der drei Kellerräume. In Eurem Keller liegt ja auch
der Wasser-Absperrhahn für Haus
1,2,3,4. Dieser muss in Notfällen (und auch beim Ablesen) zugänglich
sein. Da einer der Vorbesitzer
aus dem gemeinsamen Schließsystem ausgetreten ist, hier nochmals
zwei mögliche Lösungsvorschläge:
a) Ihr tretet wieder dem Schließsystem bei. Unsere Schlüssel sperren
dann auch Eure Eingangstüre.
b) Es wird ein Schlüsselsafe montiert und der Code allen
Miteigentümern mitgeteilt.
Teilt uns bitte bei Gelegenheit mit, wie Ihr Euch in dieser Frage
entscheiden wollt.
Siehe auch den Kellerplan im Anhang
** Nachtrag:
Selbst wenn wir die Erhaltungspflicht (nicht das Eigentum) an
den Fenstern schon fertig übertragen hätten,
würde das mMn. nichts an der Zustimmungserfordernis ändern. Es
geht eben nur um die Erhaltungspflicht,
dh ob die Erhaltung/Erneuerung aus der gemeinsamen Kasse zu
bezahlen ist oder nicht.