Ich schließe mich dem Statement von Christian Kranich an.Am 15.5.wird ja Gelegenheit sein,die Angelegenheit zu besprechen.
Mfg Rosmarie Maurer


Christian Kranich über Liste <liste@weg106108.mailman3.com> schrieb am Mo., 12. Mai 2025, 10:14:
Sehr geehrter Herr Lehner,

Ich kann mich eigentlich auch nicht an einen Umlauf erinnern, wo die
Zustimmung gesammelt und
dokumentiert wurde. Alternativ zu einem Umlauf ist auch die offizielle
Anfrage via Hausverwaltung
(Wie seinerzeit im Fall von Dr. Wasilewski durchgeführt) möglich. Die
reine Erwähnung des Wunsches
im Protokoll der Hausverwaltung erfüllt diese Form aber (mMn) nicht.
Der Umlauf und die schriftliche Zustimmung ist sicherlich die sauberste
Form.
(Die dann auch für die Einreichung bei der Baubehörde sicherlich
nützlich sein kann, s.u.)

1) Die Zustimmung zur Übertragung der Erhaltungspflicht kann nicht
gemeint sein,
da diese eben nur die Erhaltungspflicht überträgt, aber sämtliche
sonstige Bestimmungen davon
nicht betroffen sein sollten (Die auf dem WEG und der BO aufbauen).
Abgesehen davon daß das
noch nicht durch ist (Es fehlt möglicherweise noch die Zustimmung der
Rechtsnachfolger der
Wohnung Schwarz - bzw. die weitere notarielle und grundbücherliche
Ausfertigung.

2) Die MA37 wird Ihnen ja sicher bereits eine  Baugenehmingung erteilt
haben. Normalerweise würde die
Baubehörde aber bei solchen Veränderungen einen Einreichplan mit den
Zustimmungen aller
Miteigentümer verlangen. So war es zumindest seinerzeit bei dem
Balkonprojekt Kirnbauer.
Es kann aber auch sein, daß sich seither die Bestimmungen geändert
haben. Ich bin ja da kein
Fachmann. Es ist mir nur der Unterschied zwischen Baugenehmigung (§ 60
BO) und Bauanzeige(§ 62a BO) klar. In zweiterem Fall kann es sein, daß
die Baubehörde auf die Zustimmung verzichtet.
Die entscheidenden Fragen dürften sein, ob es sich um eine tragende
Mauer handelt und ob das Aussehen
wesentlich verändert wird.

3) Selbst wenn die MA37 entschieden hat, daß es sich nicht um eine
genehmigungspflichtige bauliche
Veränderung handelt, sollte die Bestimmung nach §16 Abs 2 WEG weiterhin
gelten.

4) Es ist in allen Fällen empfehlenswert unabhängig von den obigen
Bestimmungen, die Zustimmung
aller anderen Miteigentümer zu erlangen (schriftlich) - und zu
dokumentieren. Einfach im Sinn
eines harmonischen und friedlichen Miteinanders.

Liebe Grüße,

      Christian Kranich