Fenstereinbau in Liebhartstalstraße 70/3/3 ab 19. Mai, eMail von Fam. Gebetsroither

Sehr geehrter Herr Lehner, Ich kann mich eigentlich auch nicht an einen Umlauf erinnern, wo die Zustimmung gesammelt und dokumentiert wurde. Alternativ zu einem Umlauf ist auch die offizielle Anfrage via Hausverwaltung (Wie seinerzeit im Fall von Dr. Wasilewski durchgeführt) möglich. Die reine Erwähnung des Wunsches im Protokoll der Hausverwaltung erfüllt diese Form aber (mMn) nicht. Der Umlauf und die schriftliche Zustimmung ist sicherlich die sauberste Form. (Die dann auch für die Einreichung bei der Baubehörde sicherlich nützlich sein kann, s.u.) 1) Die Zustimmung zur Übertragung der Erhaltungspflicht kann nicht gemeint sein, da diese eben nur die Erhaltungspflicht überträgt, aber sämtliche sonstige Bestimmungen davon nicht betroffen sein sollten (Die auf dem WEG und der BO aufbauen). Abgesehen davon daß das noch nicht durch ist (Es fehlt möglicherweise noch die Zustimmung der Rechtsnachfolger der Wohnung Schwarz - bzw. die weitere notarielle und grundbücherliche Ausfertigung. 2) Die MA37 wird Ihnen ja sicher bereits eine Baugenehmingung erteilt haben. Normalerweise würde die Baubehörde aber bei solchen Veränderungen einen Einreichplan mit den Zustimmungen aller Miteigentümer verlangen. So war es zumindest seinerzeit bei dem Balkonprojekt Kirnbauer. Es kann aber auch sein, daß sich seither die Bestimmungen geändert haben. Ich bin ja da kein Fachmann. Es ist mir nur der Unterschied zwischen Baugenehmigung (§ 60 BO) und Bauanzeige(§ 62a BO) klar. In zweiterem Fall kann es sein, daß die Baubehörde auf die Zustimmung verzichtet. Die entscheidenden Fragen dürften sein, ob es sich um eine tragende Mauer handelt und ob das Aussehen wesentlich verändert wird. 3) Selbst wenn die MA37 entschieden hat, daß es sich nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung handelt, sollte die Bestimmung nach §16 Abs 2 WEG weiterhin gelten. 4) Es ist in allen Fällen empfehlenswert unabhängig von den obigen Bestimmungen, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer zu erlangen (schriftlich) - und zu dokumentieren. Einfach im Sinn eines harmonischen und friedlichen Miteinanders. Liebe Grüße, Christian Kranich

Ich schließe mich dem Statement von Christian Kranich an.Am 15.5.wird ja Gelegenheit sein,die Angelegenheit zu besprechen. Mfg Rosmarie Maurer Christian Kranich über Liste <liste@weg106108.mailman3.com> schrieb am Mo., 12. Mai 2025, 10:14:
Sehr geehrter Herr Lehner,
Ich kann mich eigentlich auch nicht an einen Umlauf erinnern, wo die Zustimmung gesammelt und dokumentiert wurde. Alternativ zu einem Umlauf ist auch die offizielle Anfrage via Hausverwaltung (Wie seinerzeit im Fall von Dr. Wasilewski durchgeführt) möglich. Die reine Erwähnung des Wunsches im Protokoll der Hausverwaltung erfüllt diese Form aber (mMn) nicht. Der Umlauf und die schriftliche Zustimmung ist sicherlich die sauberste Form. (Die dann auch für die Einreichung bei der Baubehörde sicherlich nützlich sein kann, s.u.)
1) Die Zustimmung zur Übertragung der Erhaltungspflicht kann nicht gemeint sein, da diese eben nur die Erhaltungspflicht überträgt, aber sämtliche sonstige Bestimmungen davon nicht betroffen sein sollten (Die auf dem WEG und der BO aufbauen). Abgesehen davon daß das noch nicht durch ist (Es fehlt möglicherweise noch die Zustimmung der Rechtsnachfolger der Wohnung Schwarz - bzw. die weitere notarielle und grundbücherliche Ausfertigung.
2) Die MA37 wird Ihnen ja sicher bereits eine Baugenehmingung erteilt haben. Normalerweise würde die Baubehörde aber bei solchen Veränderungen einen Einreichplan mit den Zustimmungen aller Miteigentümer verlangen. So war es zumindest seinerzeit bei dem Balkonprojekt Kirnbauer. Es kann aber auch sein, daß sich seither die Bestimmungen geändert haben. Ich bin ja da kein Fachmann. Es ist mir nur der Unterschied zwischen Baugenehmigung (§ 60 BO) und Bauanzeige(§ 62a BO) klar. In zweiterem Fall kann es sein, daß die Baubehörde auf die Zustimmung verzichtet. Die entscheidenden Fragen dürften sein, ob es sich um eine tragende Mauer handelt und ob das Aussehen wesentlich verändert wird.
3) Selbst wenn die MA37 entschieden hat, daß es sich nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung handelt, sollte die Bestimmung nach §16 Abs 2 WEG weiterhin gelten.
4) Es ist in allen Fällen empfehlenswert unabhängig von den obigen Bestimmungen, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer zu erlangen (schriftlich) - und zu dokumentieren. Einfach im Sinn eines harmonischen und friedlichen Miteinanders.
Liebe Grüße,
Christian Kranich

Liebe Miteigentümer, zweieinhalb Wochen nach der Eigentümerversammlung am 9. 10. 2023, bei der ich unseren Fensterwunsch zur Sprache gebracht hatte, habe ich am 27.10. 2023 per E-Mail die Hausverwaltung gebeten, bei allen Eigentümern um Zustimmung anzufragen. Nicht ganz ein Jahr später habe ich (wieder einmal) telefonisch nachgefragt, wie es damit steht, und von Frau Meisnar die erfreuliche Auskunft erhalten, es fehle nur noch eine einzige Zustimmung, nämlich von Haus 1, das gerade den Eigentümer gewechselt hatte. Diese (vermeintlich) letzte Zustimmung habe ich dann selbst bei Herrn und Frau Guth-Bodmann eingeholt und an Frau Meisnar geschickt. Am 2. Oktober 2024 hat mir Frau Meisnar geschrieben: "Bezugnehmend auf Ihr E-Mail vom 27.9.2024 freuen wir uns mit Ihnen, dass nun alle Zustimmungen vorliegen." (Das Mail geht dann noch weiter mit verschiedenen Details.) Das hat für mich bedeutet: grünes Licht, wunderbar, alle haben ihr Okay gegeben. Zu meiner völligen Überraschung habe ich vorgestern von Bastian Gebetsroither erfahren, dass er mit dem Fenster nicht einverstanden ist. Ich vermute, dass Frau Meisnar meine Fenstersache mit der parallel laufenden Fenstersache in den Eigentümerverträgen vermischt hat. Dazu habe ich heute die Hausverwaltung um Aufklärung gebeten. Der Baumeister ist verständigt, dass die ab 19. Mai geplanten Arbeiten nicht begonnen werden können. Am wichtigsten wäre nun für mich zu wissen, ob es außer Fam. Gebetsroither, mit der ich mich am Mittwoch treffen werde, noch jemand gibt, der/die mit dem zusätzlichen Fenster von unserem Wohnzimmer zum Parkplatz hin nicht einverstanden ist. Mit der dringenden Bitte um Rückmeldungen und lieben Grüßen Hans Lehner (Tel. 0676 556 22 35) Am 12.05.2025 um 10:13 schrieb Christian Kranich über Liste:
Sehr geehrter Herr Lehner,
Ich kann mich eigentlich auch nicht an einen Umlauf erinnern, wo die Zustimmung gesammelt und dokumentiert wurde. Alternativ zu einem Umlauf ist auch die offizielle Anfrage via Hausverwaltung (Wie seinerzeit im Fall von Dr. Wasilewski durchgeführt) möglich. Die reine Erwähnung des Wunsches im Protokoll der Hausverwaltung erfüllt diese Form aber (mMn) nicht. Der Umlauf und die schriftliche Zustimmung ist sicherlich die sauberste Form. (Die dann auch für die Einreichung bei der Baubehörde sicherlich nützlich sein kann, s.u.)
1) Die Zustimmung zur Übertragung der Erhaltungspflicht kann nicht gemeint sein, da diese eben nur die Erhaltungspflicht überträgt, aber sämtliche sonstige Bestimmungen davon nicht betroffen sein sollten (Die auf dem WEG und der BO aufbauen). Abgesehen davon daß das noch nicht durch ist (Es fehlt möglicherweise noch die Zustimmung der Rechtsnachfolger der Wohnung Schwarz - bzw. die weitere notarielle und grundbücherliche Ausfertigung.
2) Die MA37 wird Ihnen ja sicher bereits eine Baugenehmingung erteilt haben. Normalerweise würde die Baubehörde aber bei solchen Veränderungen einen Einreichplan mit den Zustimmungen aller Miteigentümer verlangen. So war es zumindest seinerzeit bei dem Balkonprojekt Kirnbauer. Es kann aber auch sein, daß sich seither die Bestimmungen geändert haben. Ich bin ja da kein Fachmann. Es ist mir nur der Unterschied zwischen Baugenehmigung (§ 60 BO) und Bauanzeige(§ 62a BO) klar. In zweiterem Fall kann es sein, daß die Baubehörde auf die Zustimmung verzichtet. Die entscheidenden Fragen dürften sein, ob es sich um eine tragende Mauer handelt und ob das Aussehen wesentlich verändert wird.
3) Selbst wenn die MA37 entschieden hat, daß es sich nicht um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung handelt, sollte die Bestimmung nach §16 Abs 2 WEG weiterhin gelten.
4) Es ist in allen Fällen empfehlenswert unabhängig von den obigen Bestimmungen, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer zu erlangen (schriftlich) - und zu dokumentieren. Einfach im Sinn eines harmonischen und friedlichen Miteinanders.
Liebe Grüße,
Christian Kranich
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Verlagsbüro Lehner